business terms

Allgemeines
In nachfolgenden Geschäftsbedingungen wird die Hela-Werbung GmbH mit Sitz in Heilbronn als Agentur, der Auftraggeber als Kunde bezeichnet.
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Agentur erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen.
Die ausdrückliche Geltung der Geschäftsbedingungen der Agentur wird auch für den Abschluss künftiger Geschäfte mit dem Kunden vereinbart.
Sollte in diesen Bedingungen eine Regelung nicht rechtswirksam sein, so wird da­durch die Gültigkeit der Übrigen nicht berührt.

Angebote, Preise und Rechnungen
Die Angebote der Agentur erfolgen freibleibend und unverbindlich.
Sämtliche Preise sind Nettopreise. Verpackung, Versand­spesen, Porto, Transport­ver­sicherung, Zollgebühren und Mehrwertsteuer werden gesonders berechnet.
Überschreitet die Abwicklung eines Auftrages den Zeitraum von 1 Monat, so ist die Agentur berechtigt, eine Zwischen­abrechnung über die bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Arbeiten vorzunehmen.
Rechnungsbeträge verstehen sich rein netto ohne Rabatte oder sonstige Abzüge.
Rechnungen der Agentur sind 28 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, es sei denn auf der Rechnung ist ein anderes Zahlungsziel ausgewiesen.
Wechsel als Zahlungsform werden nicht anerkannt.
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Agentur über den Betrag ver­fügen kann.
Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 3% über den jeweiligen Dis­kontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Außerdem verlieren gewährte Rabatte ihre Gültigkeit.
Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere ein Scheck nicht einlösbar ist oder nachgewiesen werden kann, dass Vollstreckungs­maßnahmen fruchtlos verlaufen sind, der Kunde seine Zahlungen eingestellt hat, das Konkursverfahren oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt worden ist, so ist die Agentur berechtigt, die gesamte Restschuld aus dem Betrag fällig zu stellen, auch wenn die Agentur Schecks oder andere Zahlungsmittel hingenommen hat. Im Fall der Vermögensverschlechterung hat die Agentur weiterhin das Recht, die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen des Kunden einzustellen, bis der Kunde die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat. Verzögert der Kunde die Zug-um-Zug-Leistung oder die Sicherheitsleistung, ist die Agentur zum Rücktritt berechtigt.

Lieferkonditionen und Haftung
Bei den von der Agentur angegebenen oder bestätigten Lieferterminen handelt es sich nicht um Fixtermine. Angegebene Liefertermine beziehen sich auf den Übergabezeitpunkt an die zum Transport bestimmten Personen oder Anstalten.
Wenn Verzögerungen durch den Kunden oder durch von ihm beauftragte Unter­nehmen oder Personen eintreten (Änderungenswünsche, verspätete Lieferung von Unterlagen, verzögerte Rücksendung von Unterlagen und Materialien), verlängern sich die Liefertermine entsprechend.
Höhere Gewalt, Streiks, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten der Agentur oder auf Seite eines der Lieferanten der Agentur verlängern die Lieferzeit bzw. die Leistungsfrist um die Dauer der Behinderung.
Verlangt der Kunde in Fällen, in denen der Agentur die Leistung schuldhaft unmöglich geworden ist oder die Agentur sich in Verzug befindet, Schadensersatz, so kann er diesen nur bis in Höhe des Rechnungsbetrages für den entsprechenden Auftrag geltend machen. Ist der Agentur die Leistung nur hinsichtlich einer Teilleistung schuldhaft unmöglich geworden oder befindet sich die Agentur nur hinsichtlich einer Teilleistung in Verzug, so kann der Kunde auch nur hinsichtlich dieser Teilleistung prozentual vom Gesamtrechnungswert Schadensersatz verlangen.
Die Agentur haftet nicht für Schäden o.ä., die bei Lieferanten entstanden sind.
Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person oder Anstalt übergeben worden ist. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versand­bereitschaft auf ihn über. Versandweg und -mittel sind, wenn nicht anders vereinbart, der Wahl der Agentur überlassen.
Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des Kunden abgeschlossen.
Gelieferte Ware bleibt Eigentum der Agentur bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrunde, sowie bis zur Einlösung sämtlicher in Zahlung gegebener Zahlungsmittel.
Die Forderungen aus einer Weiterveräußerung der gelieferten Ware werden bereits jetzt zur Sicherung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung an die Agentur abgetreten.
Auf Verlangen der Agentur ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung dem Dritt­besteller zur Zahlung an die Agentur bekanntzugeben oder Namen und Anschrift der Abnehmer offenzulegen.
Übersteigt der Wert der für die Agentur bestehenden Sicherheiten die Forderungen der Agentur um mehr als 20%, so ist die Agentur auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl der Agentur verpflichtet.
Vom Kunden zu beschaffende Materialien und Unterlagen sind der Agentur frei Haus anzuliefern.
Die Agentur ist nicht verpflichtet, die angegebenen Mengen beim Eingang von Materialien zu überprüfen.
Der Kunde allein ist dafür verantwortlich, dass Form und Inhalt des überlassenen Materials nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen.
Verpackungsmaterial wird nicht zurückgegeben, es sei denn, dass es ausdrücklich vereinbart wurde.
Für Verlust, Beschädigung und dergleichen haftet die Agentur nicht. Der Abschluss einer Versicherung obliegt dem Kunden.
Eine Mängelrüge bei offensichtlichen Mängeln ist nur innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen zulässig. Für die Fristberechnung ist der Zeitpunkt der Anlieferung und der Tag des Eingangs des Rügeschreibens maßgebend.
Versteckte Mängel können innerhalb von 2 Monaten vom Zeitpunkt der Anlieferung an bei der Agentur geltend gemacht werden. Mängelanzeigen zu einem späteren Zeitpunkt können nicht geltend gemacht werden.
Mängel eines Teils der Lieferung berechtigen nicht zur Be­anstandung der gesamten Lieferung.
Bei berechtigten Mängeln hat die Agentur das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Hierfür wird der Agentur eine angemessene Frist eingeräumt. Im Falle verzögerter, unterlassener, unmöglicher oder misslungener Nach­besserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde Herabsetzung der Vergütung oder Rück­gängigmachung des Vertrages verlangen.
Eine weitergehende Gewährleistung und Schadenshaftung, insbesondere für Mängel­- folgeschäden, ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Agentur vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
Bei Schadensersatzansprüchen gleich welcher Art haftet die Agentur nur bis zur Höhe des Rechnungsbetrages für den entsprechenden Auftrag. Die Haftungsbegrenzung entfällt, soweit die Agentur den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
Die Agentur haftet gegenüber dem Kunden für Druckmängel, welche bei einer Druckerei entstanden sind, nur dann, wenn sie vor Herstellung einen Korrekturabzug erhalten hat und diesen schriftlich zur Weiterverarbeitung freigegeben hat.

Agenturleistungen und Urheberrecht
Die Agentur wird für ihre Kunden mit der Planung von Werbemaßnahmen, mit ihrer Durchführung und mit der Fertigung von Werbemitteln tätig.
Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge mit dem Ziel des Vertragsabschlusses mit dem Kunden erfolgt grundsätzlich gegen Bezahlung. Ausnahmen von dieser Regel bedürfen der schriftlichen Form.
Die Haftung für die Konzeption (Text und Darstellung) liegt beim Kunden, es sei denn, dass die Agentur vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Der Kunde hat die rechtliche Unbedenklichkeit vor dem Streu- bzw. Schalttermin schriftlich zu bestätigen. Erfolgt die Erklärung nicht innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Konzeption, so geht die Agentur davon aus, dass die rechtliche Unbedenklichkeit geprüft und festgestellt ist.
Im Rahmen der vertraglichen Aufgaben haftet die Agentur dem Kunden gegenüber nur für Vorsatz und grobe Fahr­lässigkeit. Eine Rechtsberatung, insbesondere auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechtes, findet nicht statt.
Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte an den von der Agentur im Rahmen der Präsentation vorgelegten Arbeiten verbleiben grundsätzlich bei der Agentur.
Das Urheberrecht ist nicht übertragbar und verbleibt bei der Agentur. Der Kunde erhält von der Agentur die mit den gelieferten Arbeiten zusammenhängenden Nutzungsrechte nur zu eigenen, dem Vertrag unterliegenden Zwecken. Nutzungs­­rechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Vereinbarungen bei der Agentur.
Das Urheberrecht an digitalen Texten, Zeichnungen, Entwürfen, Fotos und Bildern, Speichermedien und dergleichen verbleibt immer bei der Agentur.
Die Eigentumsrechte an Layoutdaten (z.B. InDesign-Dateien) verbleiben grundsätzlich bei der Agentur. Der Kunde kann keine Herausgabe verlangen. Texte und Einsatzmotive wie Fotos und grafische Zeichnungen werden an den Kunden auf Wunsch in geeigneter Dateiform herausgegeben.
Werbemittel, die aufgrund von der Agentur entwickelter und gestatteter Entwürfe hergestellt werden, dürfen nur von der Agentur bzw. über die Agentur hergestellt, gestreut und geschaltet werden.
Werden von der Agentur entwickelte Werbemittel in weiterer Auflage produziert, so ist die Agentur mit der Herstellung zu beauftragen, wenn das Angebot der Agentur nicht mehr als 10% über dem mittleren Angebot anderer Lieferfirmen liegt. Bei anderweitiger Produktionsvergabe erhält die Agentur vor Produktionsbeginn 10% des Produktionspreises als Honorar.
Die Agentur erhält stets kostenlos mindestens 3 Belege aller von der Agentur ganz oder teilweise gestalteten Werbemittel und der zur Aktion gehörenden Elemente. Die Agentur ist berechtigt, auch bei Übertragung des Eigentumsrechts und Einräumung des Nutzungsrechts auf den Kunden, diese nach erfolgter Streuung zum Zwecke der Eigenwerbung verwenden zu dürfen, z.B. für Veröffentlichungen, Besprechungen, Abbildungen, PR-Aktionen und Teilnahme an Wettbewerben, deren Preise Eigentum der Agentur werden.

Verschiedenes
Nachträglich vom Kunden gewünschte Änderungen werden nach Zeitaufwand bzw. Fremdkosten, Material usw. in Rechnung gestellt. Vom Kunden bestellte, jedoch nicht in Anspruch genommene Leistungen sind in jedem Fall in voller Höhe zu bezahlen.
Reisekosten, Spesen und Kilometergeld können dem Kunden nach den gültigen Sätzen der Finanzbehörden stets in Rechnung gestellt werden.
Für den Medieneinkauf gelten neben den Geschäftsbedingungen der Agentur zusätzlich die üblicherweise von Werbe­trägern verwendeten Allgemeinen Geschäfts­bedingungen für Anzeigen und Beilagen in Zeitung und Zeitschriften, Lesezirkel­werbung, Werbefunk, Werbefernsehen, Film- und Diapositivwerbung, Plakatanschlag und Verkehrsmittelwerbung sowie die zusätzlichen Geschäftsbedingungen der Werbe­durchführenden, sofern die Agentur selbst zu diesen Bedingungen die Auf­träge erfüllen muss.
Für den Einkauf von Fremdleistungen gelten neben den Geschäftsbedingungen der Agentur zusätzlich die Geschäftsbedingungen der Lieferanten, deren Leistungen die Agentur zur Erfüllung des Auftrages in Anspruch nehmen muss.
Sofern Kunden im Einzelfall wünschen, dass Teile der Aufträge, insbesondere die technische Durchführung, von Unternehmen durchgeführt werden, die nicht die Agentur, sondern der Kunde ausgewählt hat, wird die Agentur diese Kunden­wünsche zwar berücksichtigen, muss jedoch dann jede Haftung für die nicht einwandfreie und termingerechte Lieferung und Ausführung ausschließen. Die Agentur ist in einem solchen Falle nicht verpflichtet, die Unternehmen in technischer und kaufmännnischer Hinsicht dahingehend zu prüfen, ob diese Unternehmen zur Auf­tragsdurchführung geeignet sind.
Bei der Herstellung von Werbemitteln können Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage nicht beanstandet werden.
Die Haftung für Fehler beschränkt sich in jedem Fall auf Vorsatz oder grobes Verschulden. Die Agentur sichert alle digitalen Aufträge auf 2 getrennten Sicher­ungsbändern, um dem Kunden die größtmögliche Sicherheit für erstellte, digitale Vorlagen und Texte zu geben. Falls dennoch – trotz aller Bemühungen – digitale Vorlagen nicht wieder zu bearbeiten sind, so wird von der Agentur hierfür keine Haftung übernommen.
Werden Korrekturabzüge dem Kunden zugesandt, schließt dies jegliche Haftung der Agentur aus.
Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abwei­chungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andruck und Auflagendruck.

Rechtsbeziehungen, Erfüllungsort und ­Gerichtsstand
Auf alle Rechtsbeziehungen zur Agentur findet ausschließlich das Recht der Bundes­republik Deutschland Anwendung. Das internationale Kaufrecht (EKG) findet keine Anwendung. Die Vertragssprache ist deutsch.
Erfüllungsort ist Heilbronn.
Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Rechtsstreitigkeiten ist, soweit der Kunde Vollkaufmann ist, Heilbronn.

Allgemeines
In nachfolgenden Geschäftsbedingungen wird die Hela-Werbung GmbH mit Sitz in Heilbronn als Agentur, der Auftraggeber als Kunde bezeichnet.
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Agentur erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen.
Die ausdrückliche Geltung der Geschäftsbedingungen der Agentur wird auch für den Abschluss künftiger Geschäfte mit dem Kunden vereinbart.
Sollte in diesen Bedingungen eine Regelung nicht rechtswirksam sein, so wird da­durch die Gültigkeit der Übrigen nicht berührt.

Angebote, Preise und Rechnungen
Die Angebote der Agentur erfolgen freibleibend und unverbindlich.
Sämtliche Preise sind Nettopreise. Verpackung, Versand­spesen, Porto, Transport­ver­sicherung, Zollgebühren und Mehrwertsteuer werden gesonders berechnet.
Überschreitet die Abwicklung eines Auftrages den Zeitraum von 1 Monat, so ist die Agentur berechtigt, eine Zwischen­abrechnung über die bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Arbeiten vorzunehmen.
Rechnungsbeträge verstehen sich rein netto ohne Rabatte oder sonstige Abzüge.
Rechnungen der Agentur sind 28 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, es sei denn auf der Rechnung ist ein anderes Zahlungsziel ausgewiesen.
Wechsel als Zahlungsform werden nicht anerkannt.
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Agentur über den Betrag ver­fügen kann.
Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 3% über den jeweiligen Dis­kontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Außerdem verlieren gewährte Rabatte ihre Gültigkeit.
Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere ein Scheck nicht einlösbar ist oder nachgewiesen werden kann, dass Vollstreckungs­maßnahmen fruchtlos verlaufen sind, der Kunde seine Zahlungen eingestellt hat, das Konkursverfahren oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt worden ist, so ist die Agentur berechtigt, die gesamte Restschuld aus dem Betrag fällig zu stellen, auch wenn die Agentur Schecks oder andere Zahlungsmittel hingenommen hat. Im Fall der Vermögensverschlechterung hat die Agentur weiterhin das Recht, die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen des Kunden einzustellen, bis der Kunde die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat. Verzögert der Kunde die Zug-um-Zug-Leistung oder die Sicherheitsleistung, ist die Agentur zum Rücktritt berechtigt.

Lieferkonditionen und Haftung
Bei den von der Agentur angegebenen oder bestätigten Lieferterminen handelt es sich nicht um Fixtermine. Angegebene Liefertermine beziehen sich auf den Übergabezeitpunkt an die zum Transport bestimmten Personen oder Anstalten.
Wenn Verzögerungen durch den Kunden oder durch von ihm beauftragte Unter­nehmen oder Personen eintreten (Änderungenswünsche, verspätete Lieferung von Unterlagen, verzögerte Rücksendung von Unterlagen und Materialien), verlängern sich die Liefertermine entsprechend.
Höhere Gewalt, Streiks, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten der Agentur oder auf Seite eines der Lieferanten der Agentur verlängern die Lieferzeit bzw. die Leistungsfrist um die Dauer der Behinderung.
Verlangt der Kunde in Fällen, in denen der Agentur die Leistung schuldhaft unmöglich geworden ist oder die Agentur sich in Verzug befindet, Schadensersatz, so kann er diesen nur bis in Höhe des Rechnungsbetrages für den entsprechenden Auftrag geltend machen. Ist der Agentur die Leistung nur hinsichtlich einer Teilleistung schuldhaft unmöglich geworden oder befindet sich die Agentur nur hinsichtlich einer Teilleistung in Verzug, so kann der Kunde auch nur hinsichtlich dieser Teilleistung prozentual vom Gesamtrechnungswert Schadensersatz verlangen.
Die Agentur haftet nicht für Schäden o.ä., die bei Lieferanten entstanden sind.
Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person oder Anstalt übergeben worden ist. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versand­bereitschaft auf ihn über. Versandweg und -mittel sind, wenn nicht anders vereinbart, der Wahl der Agentur überlassen.
Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des Kunden abgeschlossen.
Gelieferte Ware bleibt Eigentum der Agentur bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrunde, sowie bis zur Einlösung sämtlicher in Zahlung gegebener Zahlungsmittel.
Die Forderungen aus einer Weiterveräußerung der gelieferten Ware werden bereits jetzt zur Sicherung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung an die Agentur abgetreten.
Auf Verlangen der Agentur ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung dem Dritt­besteller zur Zahlung an die Agentur bekanntzugeben oder Namen und Anschrift der Abnehmer offenzulegen.
Übersteigt der Wert der für die Agentur bestehenden Sicherheiten die Forderungen der Agentur um mehr als 20%, so ist die Agentur auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl der Agentur verpflichtet.
Vom Kunden zu beschaffende Materialien und Unterlagen sind der Agentur frei Haus anzuliefern.
Die Agentur ist nicht verpflichtet, die angegebenen Mengen beim Eingang von Materialien zu überprüfen.
Der Kunde allein ist dafür verantwortlich, dass Form und Inhalt des überlassenen Materials nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen.
Verpackungsmaterial wird nicht zurückgegeben, es sei denn, dass es ausdrücklich vereinbart wurde.
Für Verlust, Beschädigung und dergleichen haftet die Agentur nicht. Der Abschluss einer Versicherung obliegt dem Kunden.
Eine Mängelrüge bei offensichtlichen Mängeln ist nur innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen zulässig. Für die Fristberechnung ist der Zeitpunkt der Anlieferung und der Tag des Eingangs des Rügeschreibens maßgebend.
Versteckte Mängel können innerhalb von 2 Monaten vom Zeitpunkt der Anlieferung an bei der Agentur geltend gemacht werden. Mängelanzeigen zu einem späteren Zeitpunkt können nicht geltend gemacht werden.
Mängel eines Teils der Lieferung berechtigen nicht zur Be­anstandung der gesamten Lieferung.
Bei berechtigten Mängeln hat die Agentur das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Hierfür wird der Agentur eine angemessene Frist eingeräumt. Im Falle verzögerter, unterlassener, unmöglicher oder misslungener Nach­besserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde Herabsetzung der Vergütung oder Rück­gängigmachung des Vertrages verlangen.
Eine weitergehende Gewährleistung und Schadenshaftung, insbesondere für Mängel­- folgeschäden, ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Agentur vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
Bei Schadensersatzansprüchen gleich welcher Art haftet die Agentur nur bis zur Höhe des Rechnungsbetrages für den entsprechenden Auftrag. Die Haftungsbegrenzung entfällt, soweit die Agentur den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
Die Agentur haftet gegenüber dem Kunden für Druckmängel, welche bei einer Druckerei entstanden sind, nur dann, wenn sie vor Herstellung einen Korrekturabzug erhalten hat und diesen schriftlich zur Weiterverarbeitung freigegeben hat.

Agenturleistungen und Urheberrecht
Die Agentur wird für ihre Kunden mit der Planung von Werbemaßnahmen, mit ihrer Durchführung und mit der Fertigung von Werbemitteln tätig.
Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge mit dem Ziel des Vertragsabschlusses mit dem Kunden erfolgt grundsätzlich gegen Bezahlung. Ausnahmen von dieser Regel bedürfen der schriftlichen Form.
Die Haftung für die Konzeption (Text und Darstellung) liegt beim Kunden, es sei denn, dass die Agentur vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Der Kunde hat die rechtliche Unbedenklichkeit vor dem Streu- bzw. Schalttermin schriftlich zu bestätigen. Erfolgt die Erklärung nicht innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Konzeption, so geht die Agentur davon aus, dass die rechtliche Unbedenklichkeit geprüft und festgestellt ist.
Im Rahmen der vertraglichen Aufgaben haftet die Agentur dem Kunden gegenüber nur für Vorsatz und grobe Fahr­lässigkeit. Eine Rechtsberatung, insbesondere auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechtes, findet nicht statt.
Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte an den von der Agentur im Rahmen der Präsentation vorgelegten Arbeiten verbleiben grundsätzlich bei der Agentur.
Das Urheberrecht ist nicht übertragbar und verbleibt bei der Agentur. Der Kunde erhält von der Agentur die mit den gelieferten Arbeiten zusammenhängenden Nutzungsrechte nur zu eigenen, dem Vertrag unterliegenden Zwecken. Nutzungs­­rechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Vereinbarungen bei der Agentur.
Das Urheberrecht an digitalen Texten, Zeichnungen, Entwürfen, Fotos und Bildern, Speichermedien und dergleichen verbleibt immer bei der Agentur.
Die Eigentumsrechte an Layoutdaten (z.B. InDesign-Dateien) verbleiben grundsätzlich bei der Agentur. Der Kunde kann keine Herausgabe verlangen. Texte und Einsatzmotive wie Fotos und grafische Zeichnungen werden an den Kunden auf Wunsch in geeigneter Dateiform herausgegeben.
Werbemittel, die aufgrund von der Agentur entwickelter und gestatteter Entwürfe hergestellt werden, dürfen nur von der Agentur bzw. über die Agentur hergestellt, gestreut und geschaltet werden.
Werden von der Agentur entwickelte Werbemittel in weiterer Auflage produziert, so ist die Agentur mit der Herstellung zu beauftragen, wenn das Angebot der Agentur nicht mehr als 10% über dem mittleren Angebot anderer Lieferfirmen liegt. Bei anderweitiger Produktionsvergabe erhält die Agentur vor Produktionsbeginn 10% des Produktionspreises als Honorar.
Die Agentur erhält stets kostenlos mindestens 3 Belege aller von der Agentur ganz oder teilweise gestalteten Werbemittel und der zur Aktion gehörenden Elemente. Die Agentur ist berechtigt, auch bei Übertragung des Eigentumsrechts und Einräumung des Nutzungsrechts auf den Kunden, diese nach erfolgter Streuung zum Zwecke der Eigenwerbung verwenden zu dürfen, z.B. für Veröffentlichungen, Besprechungen, Abbildungen, PR-Aktionen und Teilnahme an Wettbewerben, deren Preise Eigentum der Agentur werden.

Verschiedenes
Nachträglich vom Kunden gewünschte Änderungen werden nach Zeitaufwand bzw. Fremdkosten, Material usw. in Rechnung gestellt. Vom Kunden bestellte, jedoch nicht in Anspruch genommene Leistungen sind in jedem Fall in voller Höhe zu bezahlen.
Reisekosten, Spesen und Kilometergeld können dem Kunden nach den gültigen Sätzen der Finanzbehörden stets in Rechnung gestellt werden.
Für den Medieneinkauf gelten neben den Geschäftsbedingungen der Agentur zusätzlich die üblicherweise von Werbe­trägern verwendeten Allgemeinen Geschäfts­bedingungen für Anzeigen und Beilagen in Zeitung und Zeitschriften, Lesezirkel­werbung, Werbefunk, Werbefernsehen, Film- und Diapositivwerbung, Plakatanschlag und Verkehrsmittelwerbung sowie die zusätzlichen Geschäftsbedingungen der Werbe­durchführenden, sofern die Agentur selbst zu diesen Bedingungen die Auf­träge erfüllen muss.
Für den Einkauf von Fremdleistungen gelten neben den Geschäftsbedingungen der Agentur zusätzlich die Geschäftsbedingungen der Lieferanten, deren Leistungen die Agentur zur Erfüllung des Auftrages in Anspruch nehmen muss.
Sofern Kunden im Einzelfall wünschen, dass Teile der Aufträge, insbesondere die technische Durchführung, von Unternehmen durchgeführt werden, die nicht die Agentur, sondern der Kunde ausgewählt hat, wird die Agentur diese Kunden­wünsche zwar berücksichtigen, muss jedoch dann jede Haftung für die nicht einwandfreie und termingerechte Lieferung und Ausführung ausschließen. Die Agentur ist in einem solchen Falle nicht verpflichtet, die Unternehmen in technischer und kaufmännnischer Hinsicht dahingehend zu prüfen, ob diese Unternehmen zur Auf­tragsdurchführung geeignet sind.
Bei der Herstellung von Werbemitteln können Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage nicht beanstandet werden.
Die Haftung für Fehler beschränkt sich in jedem Fall auf Vorsatz oder grobes Verschulden. Die Agentur sichert alle digitalen Aufträge auf 2 getrennten Sicher­ungsbändern, um dem Kunden die größtmögliche Sicherheit für erstellte, digitale Vorlagen und Texte zu geben. Falls dennoch – trotz aller Bemühungen – digitale Vorlagen nicht wieder zu bearbeiten sind, so wird von der Agentur hierfür keine Haftung übernommen.
Werden Korrekturabzüge dem Kunden zugesandt, schließt dies jegliche Haftung der Agentur aus.
Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abwei­chungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andruck und Auflagendruck.

Rechtsbeziehungen, Erfüllungsort und ­Gerichtsstand
Auf alle Rechtsbeziehungen zur Agentur findet ausschließlich das Recht der Bundes­republik Deutschland Anwendung. Das internationale Kaufrecht (EKG) findet keine Anwendung. Die Vertragssprache ist deutsch.
Erfüllungsort ist Heilbronn.
Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Rechtsstreitigkeiten ist, soweit der Kunde Vollkaufmann ist, Heilbronn.

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